Unsere Satzung
Satzung der Schützenbruderschaft St. Michael Hachen e.V.
§ 1 Name, Sitz
Die bereits im Jahre 1663 bestehende Bruderschaft führt den Namen “Schützenbruderschaft St. Michael Hachen”. Sie ist ein eingetragener Verein und ist mit ihren Mitgliedern dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen. Der Sitz des Vereins ist Hachen.
§ 2 Zweck
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Sie will vor dem Hintergrund des Leitspruchs “Glaube, Sitte, Heimat”
1. die traditionelle Bindung zur Kirche pflegen sowie die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen,
2. heimatliche Sitten und Bräuche erhalten,
3. eine christliche, heimatverbundene Geselligkeit in sauerländischer Art auf der Grundlage des alten Schützenbrauchtums fördern und
4. den Schießsport fördern.
§ 3 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Sundern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hachen zu verwenden hat.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Mitgliedschaft
Jeder Bürger, der die christlichen Werte der Schützenbruderschaft respektiert, kann mit Beginn des 17. Lebensjahres Mitglied der Bruderschaft werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. das Ansehen der Bruderschaft schädigt,
2. sich bei Veranstaltungen in der Öffentlichkeit ungebührlich benimmt,
3. e christlichen Werte der Schützenbruderschaft betont ablehnt und dagegen handelt
4. die Beiträge länger als ein Jahr nicht entrichtet hat.
Ehrenmitglieder sind die Pastöre der christlichen Bekenntnisse in Hachen und alle Mitglieder,
die der Bruderschaft 50 Jahre ununterbrochen angehört und rege am Vereinsleben teilgenommen haben. Frühere Mitgliedschaften in anderen Schützenbruderschaften und -vereinen werden angerechnet.
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen, die sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben.
Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder haben keine persönlichen Rechte am Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, schriftlich erfolgen muss
§ 7 Vorstand
Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden als Schützenoberst,
2. dem zweiten Vorsitzenden als Adjutant,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Rendanten.
Er gilt als der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt die Bruderschaft.
Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zum erweiterten Vorstand gehören außer den Angehörigen des geschäftsführenden Vorstandes:
1. der in Hachen tätige katholische Pastor als Präses,
2. der Fähnrich,
3. der jeweilige Schützenkönig,
4. 16 von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder,
5. die Hauptleute und Adjutanten der drei Schützenkompanien.
Der geschäftsführende Vorstand kann für besondere Aufgaben zwei Beisitzer berufen.
Alle Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es können auch solche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die an der Generalversammlung selbst nicht teilnehmen.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden berufen und geleitet. Wenn mindestens neun Vorstandsmitglieder es beantragen, so ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag eine Sitzung einzuberufen.
Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Kommt eine beschlussfähige Sitzung nicht zustande, so ist die Folgesitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder mit Ausnahme der Wiederaufnahme früher ausgeschlossener Mitglieder und über die Ausgestaltung der Veranstaltungen der Bruderschaft.
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden
1. wenn sie ihren Vereins- und Vorstandsverpflichtungen nicht nachkommen,
2. wegen vereinsschädigenden und ehrlosen Verhaltens.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzte die Tagesordnung fest. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sollen unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vorher durch Aushang im Eingangsbereich der Schützenhalle erfolgen.
Jede vorschriftsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Auf Antrag von 50 Bruderschaftsmitgliedern ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch nicht mehr als zweimal im Jahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder erschienen ist.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1. die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3. der Ausschluss von Mitgliedern,
4. die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präses, des jeweiligen Schützenkönigs und der Hauptleute und Adjutanten der Kompanien sowie die Absetzung von Vorstandsmitgliedern,
5. Neufassung und Abänderung der Satzung,
6. Erlass und Abänderung der Bruderschaftsordnung,
7. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
8. die Veranstaltung und der Zeitpunkt der Feste,
9. die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung wegen der Jahresrechnung.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Zu Beschlüssen, die Änderung der Satzung enthalten, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Sundern-Hachen, den 09. April 2016