Unsere Satzung
Satzung der Schützenbruderschaft St. Michael Hachen e.V.
§ 1 Name, Sitz
Die bereits im Jahre 1663 bestehende Bruderschaft führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Michael Hachen“. Sie ist ein eingetragener Verein und ist mit ihren Mitgliedern dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen. Der Sitz des Vereins ist Hachen.
§ 2 Zweck
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Sie will vor dem Hintergrund des Leitspruchs „Glaube, Sitte, Heimat“
- die traditionelle Bindung zur Kirche pflegen sowie die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen,
- heimatliche Sitten und Bräuche erhalten,
- eine christliche, heimatverbundene Geselligkeit in sauerländischer Art auf der Grundlage des alten Schützenbrauchtums fördern und
- den Schießsport fördern.
§ 3 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Sundern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hachen zu verwenden hat. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
[1] Jeder Bürger, der die christlichen Werte der Schützenbruderschaft respektiert, kann mit Beginn des 17. Lebensjahres Mitglied der Bruderschaft werden.
[2] Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Über die Aufnahme, mit Ausnahme der Wiederaufnahme früher ausgeschlossener Mitglieder, entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Nach der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft mit dem neuen Geschäftsjahr. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
[3] Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen der Bruderschaft schädigt,
- sich bei Veranstaltungen in der Öffentlichkeit ungebührlich benimmt,
- die christlichen Werte der Schützenbruderschaft betont ablehnt und dagegenhandelt
- gegen die Bestimmungen der Satzung oder der Bruderschaftsordnung verstößt
[4] Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Wurden die Beiträge länger als ein Jahr nicht entrichtet erfolgt der Ausschluss automatisch.
[5] Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand zusammen mit dem erweiterten Vorstand mit absoluter Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss Widerspruch einlegen und verlangen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen, die sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben.
[6] Die Mitglieder haben keine persönlichen Rechte am Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt
- durch Tod
- durch Ausschluss
- durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, schriftlich erfolgen muss.
§ 8 Beiträge
[1] Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag) sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen) zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins.
[2] Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Pflicht zur Beitragszahlung für bestimmte Personengruppen aussetzen, dies wird in der Bruderschaftsordnung festgehalten.
[3] Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Bruderschaftsordnung festgehalten. Eine Staffelung der Höhe der Jahresbeiträge nach dem Alter der Mitglieder ist möglich. Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird, zulässig.
[4] Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass anstelle von außerordentlichen Beiträgen auch Arbeitsleistungen erbracht werden können.
[5] Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) fällen. Von Mitgliedern, die das vorgeschriebene Zahlungsverfahren nicht verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10 % des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.
§ 9 Vorstand
[1] Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden einen erweiterten Vorstand und die Kompanievorstände. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Die Kompanien definieren für die Kompanievorstände eigene Regelungen. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Es können auch solche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die an der Generalversammlung selbst nicht teilnehmen. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes und der Kompanievorstände wird durch die Bruderschaftsordnung geregelt. Die Bestimmungen zur Wählbarkeit der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in der Bruderschaftsordnung festgelegt.
[2] Vorstandsmitglieder können mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden, wenn sie
- ihren Vereins- und Vorstandsverpflichtungen nicht nachgekommen sind,
- sich vereinsschädigend verhalten haben
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgesetzt werden.
Über die Absetzung der weiteren Vorstandsmitglieder entscheiden bei
- Mitgliedern des erweiterten Vorstandes: der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand
- Hauptleuten und Adjutanten: der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Kompanievorstand
- Mitgliedern des Kompanievorstandes: der Kompanievorstand
Das abgesetzte Vorstandsmitglied kann gegen die Absetzung Widerspruch einlegen und verlangen, dass die Mitgliederversammlung, bei Kompanievorständen die Kompanieversammlung, über den Ausschluss beschließt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne vorherigen Vorstandsbeschluss über die Absetzung von Vorstandsmitgliedern beschließen. Die Möglichkeit des Widerspruchs entfällt dann.
[3] Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
[4] Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden als Schützenoberst,
- dem zweiten Vorsitzenden als Adjutant,
- dem Geschäftsführer,
- dem Rendanten.
Er gilt als der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt die Bruderschaft.
[5] Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
[6] In Abweichung zu der Regelung in Absatz 5 sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bei Handelsgeschäften mit einem Wert von bis zu 1000 Euro jeweils einzelvertretungsberechtigt
[7] Der geschäftsführende Vorstand ist von der Anwendung des § 181 BGB befreit.
[8] Der Geschäftsführende Vorstand kann einzelne Aufgaben an Dritte übertragen und diesen die dafür erforderlichen Vollmachten erteilen.
§ 10 Mitgliederversammlungen
[1] Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
[2] Diese Versammlungen sind öffentlich. Sollte die öffentliche Abhandlung eines Tagesordnungspunktes die Persönlichkeitsrechte einzelner Mitglieder berühren, so kann die Öffentlichkeit für diesen Tagesordnungspunkt von der Versammlung ausgeschlossen werden.
[3] Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt dieTagesordnung fest. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sollen unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vorher durch Aushang im Eingangsbereich der Schützenhalle erfolgen.
[4] Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, ob über nachträglich gestellte Anträge beschlossen werden darf.
[5] Jede vorschriftsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
[6] Auf Antrag von mindestens 15% der Bruderschaftsmitglieder ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch nicht mehr als zweimal im Jahr. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder erschienen ist.
[7] Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
- die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl und Absetzung von Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme des Präses, des jeweiligen Schützenkönigs und der Hauptleute und Adjutanten der Kompanien
- Neufassung und Abänderung der Satzung,
- Erlass, Abänderung und Aufhebung der Bruderschaftsordnung,
- die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die Veranstaltung und der Zeitpunkt des Schützenfestes,
- die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung wegen der Jahresrechnung.
[8] Jedes satzungsgemäße Mitglied hat das volle Stimmrecht. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Zu Beschlüssen, die die Änderung der Satzung enthalten, oder die Erhebung außerordentlicher Beiträge (Umlagen) zur Folge haben, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
[9] Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Abwesenheit wird er von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Protokollführer ist der Geschäftsführer. Durch die Versammlung kann auch ein anderes Vereinsmitglied zum Protokollführer bestimmt werden.
§ 11 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben. Die Bruderschaftsordnung und weitere Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Sundern-Hachen, den 25.10.2024